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290  getragen / welche als vertrauteste Freund
unter ihnen diesen Pact gemacht / daß
welcher vor den andern werde mit Tod
abgehen / vor dem soll der Lebendige al=
sobald
das Heilige Meß=Opffer verrichten /
und zwar ohne den geringsten Verzug /
welches auch also Vermög des Verspre=
chens
geschehen / aber nach vollendter
Heiliger Meß erscheinet der Todte dem
Lebendigen / ropffte ihm vor seine Nach=
lässigkeit
/ daß er seinem Schwuhr / und
so treuen Versprechen nicht nachkommen /
um weil er grausamer Weis ihn zwan=
tzig
gantzer Jahr im Fegfeuer gelassen:
Mit nichten / antwortet der Lebendige /
deme sey nicht also / es sey erst ein hal=
be
Stund / daß er Todes verblichen /
und den Augenblick gleichsam nach sei=
nem
Hinscheiden habe er die Heilige Meß
angefangen. Wann deme also / sagt
hierwieder der Todte / so muß man be=
kennen
/ daß einem im Fegfeuer eine eintzi=
ge
halbe Stund vorkomme wie zwantzig
gantzer Jahr.

Citò, Citò, wohlan dann barmher=
tzige
Gemüther! verweylet nicht einen
Au=